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BVerwG, 17.10.1955 - I B 132.55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53
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Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 132.55
Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Verleihung des Enteignungsrechts nach dem preußischen Enteignungsgesetz ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 -), ist danach unerheblich und kann somit offenbleiben.Wie der Senat in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 - und in seinemBeschluß vom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 - ausgesprochen hat, folgt aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, wie der Enteignungszweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt.
- BVerwG, 06.08.1955 - I B 73.55
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Auszug aus BVerwG, 17.10.1955 - I B 132.55
Wie der Senat in seinemUrteil vom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 - und in seinemBeschluß vom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 - ausgesprochen hat, folgt aus der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, wie der Enteignungszweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt.
- BVerwG, 08.04.1965 - IV B 12.65
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Enteignung eines Grundstücksinhabers für …
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß eine Enteignung immer dann unzulässig ist, wenn der erstrebte Zweck auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann und dadurch das Unternehmen nicht unvertretbar erschwert wird (BVerwG I C 149.53, BVerwG I B 132.55, BVerwG I C 73.53). - BVerwG, 09.03.1956 - I B 27.56
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Sind verschiedene, in gleicher Weise vertretbare Möglichkeiten gegeben, den Enteignungszweck zu erreichen, so muß der Behörde im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs das Recht, zwischen diesen Möglichkeiten zu wählen, zustehen, solange die Behörde dabei nicht den aus dem Wesen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie folgenden Grundsatz außer acht läßt, daß eine Enteignung so lange unzulässig ist, als der Enteignungszweck auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt (vgl. Urteil des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 149.53 -), und solange sie ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel für Art und Umfang der Enteignung selbst nicht verletzt (vgl. Beschluß des Senatsvom 17. Oktober 1955 - BVerwG I B 132.55 -).